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Regie2go / Ratgeber · Stand Oktober 2026

Stundenlohnarbeiten nach VOB/B richtig nachweisen

Kurz gesagt: Stundenlohnarbeiten vor Beginn ausdrücklich vereinbaren und dem Auftraggeber anzeigen, werktäglich oder wöchentlich Stundenlohnzettel einreichen, unterschreiben lassen – und spätestens alle vier Wochen abrechnen. Gibt der Auftraggeber die Zettel nicht innerhalb von sechs Werktagen zurück, gelten sie als anerkannt.

Bei Bauverträgen, in denen die VOB/B vereinbart ist, regeln vor allem § 2 Abs. 10 und § 15 VOB/B, wann Stundenlohnarbeiten bezahlt werden und wie sie nachzuweisen sind. Die Regeln sind streng – wer sie kennt, bekommt seine Regiestunden bezahlt.

1. Vorher ausdrücklich vereinbaren

Nach § 2 Abs. 10 VOB/B werden Stundenlohnarbeiten nur vergütet, wenn sie vor ihrem Beginn ausdrücklich als solche vereinbart worden sind. „Machen Sie das mal eben noch“ reicht im Zweifel nicht. Am sichersten ist eine kurze schriftliche Bestätigung, zum Beispiel per E-Mail, oder ein Vermerk auf dem Regiebericht, wer die Arbeiten angeordnet hat. Die Stundensätze stehen idealerweise schon im Angebot.

2. Beginn anzeigen

§ 15 Abs. 3 VOB/B verlangt, dass dem Auftraggeber die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vor Beginn angezeigt wird. So kann er selbst prüfen, ob die Arbeiten nötig sind und wie lange sie dauern.

3. Stundenlohnzettel einreichen

Über die geleisteten Stunden und den besonders zu vergütenden Aufwand – Material, Geräte und Maschinen, Fracht und Fuhren, Sonderkosten – sind nach § 15 Abs. 3 VOB/B, wenn nichts anderes vereinbart ist, je nach Verkehrssitte werktäglich oder wöchentlich Listen einzureichen: die Stundenlohnzettel, im Betrieb meist Regieberichte genannt.

Je zeitnäher der Zettel geschrieben und übergeben wird, desto weniger Streit gibt es. Am einfachsten lässt man ihn am selben Tag vor Ort vom Auftraggeber oder seiner Bauleitung unterschreiben.

4. Die 6-Werktage-Frist

Der Auftraggeber muss die Stundenlohnzettel, die er bescheinigt, unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Werktagen nach Zugang zurückgeben. Einwendungen kann er auf dem Zettel oder gesondert schriftlich erheben. Nicht fristgemäß zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten als anerkannt (§ 15 Abs. 3 VOB/B).

Für den Betrieb heißt das: den Zugang nachweisen können. Ein Bericht, der mit Datum und Zustellnachweis per E-Mail verschickt wurde, ist hier deutlich besser als ein Zettel, der „irgendwann“ übergeben wurde.

Wichtig: Eine Unterschrift bestätigt in erster Linie Art und Umfang der Arbeiten. Ob die Stunden wirtschaftlich angemessen waren, kann der Auftraggeber je nach Fall trotzdem noch prüfen lassen.

5. Spätestens alle vier Wochen abrechnen

Stundenlohnrechnungen sind nach § 15 Abs. 4 VOB/B alsbald nach Abschluss der Stundenlohnarbeiten einzureichen, längstens in Abständen von vier Wochen. Bestehen Zweifel am Umfang, weil Stundenlohnzettel nicht rechtzeitig vorgelegt wurden, kann der Auftraggeber nach § 15 Abs. 5 VOB/B verlangen, dass nach einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand abgerechnet wird. Zu spät nachgewiesene Stunden werden so schnell zu gekürzten Stunden.

Und ohne VOB/B?

Bei Aufträgen von Privatkunden oder anderen Verträgen nach BGB gelten diese Fristen nicht. Der Betrieb muss im Streit aber beweisen, dass die Arbeiten beauftragt waren und in welchem Umfang sie angefallen sind. Ein vollständiger, vor Ort unterschriebener Regiebericht ist dafür das beste Mittel.

Checkliste

Mit Regie2go nachweisen

Regie2go ist eine App für genau diesen Ablauf: Der Mitarbeiter erfasst den Regiebericht am selben Tag auf dem iPhone, der Kunde unterschreibt vor Ort, danach ist der Bericht unveränderlich. Der Chef verschickt das PDF per E-Mail und sieht im Versandprotokoll, wann es zugestellt wurde. Im Tab „Abrechnen“ steht, welche Berichte noch in keiner Rechnung sind. Wer lieber auf Papier arbeitet, findet eine kostenlose Vorlage.

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Erfassen, vor Ort unterschreiben lassen, als PDF versenden – mit Regie2go für iPhone.

Dieser Ratgeber gibt die Regeln der VOB/B vereinfacht wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der Wortlaut der VOB/B und die Vereinbarungen im jeweiligen Vertrag.